Vereinssatzung
Satzung der Herforder Tafel e.V.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Herforder Tafel e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Herford und ist im Kreis Herford tätig.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter VR 21814 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Die Herforder Tafel e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO).
(2) Im Rahmen ihrer Zielsetzung wird die Herforder Tafel e. V. durch unmittelbare Ansprache - durch schriftliche Bekanntmachungen in Tageszeitungen, Mitteilungen und Faltblättern - von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Verbrauchs sammeln und Bedürftigen im Sinne des § 52 AO zuführen.
(3) Der Verein wird im Sinne dieses Aufgabenbereichs auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen sowie Erklärungen herausgeben.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, und Minderjährige mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten sowie juristische Personen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung ist es möglich, die Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
(4) Zahlt ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand keinen Mitgliedsbeitrag, so gilt nach Ablauf von zwei Wochen nach Absendung der Mahnung die Nichtzahlung als Erklärung des Vereinsaustritts.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(6) Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 31. März des Jahres fällig. Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Betrag zu Fälligkeitstermin eingezogen.
(7) Mitglieder, die ihren Beitrag nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher
Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzugs ausgeschlossen.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 5)
b) der Vorstand (§ 6)
c) der Beirat (§ 7)
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, wenn möglich im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung durch mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom 1.Vorsitzenden/von der 1.Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom 2. Vorsitzenden/von der 2. Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Tagesordnungsvorschlag, Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds, auf Änderung der Satzung, auf Auflösung des Vereins oder auf Abwahl des Vorstandes müssen mit der Einladung bekannt gemacht werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich angegebene Anschrift gerichtet ist.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden/von der 1.Vorsitzenden, bei
dessen/deren Verhinderung vom 2.Vorsitzenden/von der 2.Vorsitzenden, oder von einem durch die Mitgliederverssammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, allerdings nicht im Falle der Satzungsänderung; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(5) Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben, den Mitgliedern zuzusenden und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
(7) Für die Dauer von zwei Jahren werden zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.
(8) Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet haben, ist der Zutritt zur Mitgliederversammlung zu verwehren.
(9) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie mit der Beitragszahlung nicht im Verzug sind.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der 1.Kassenwart/in, dem 2. Kassenwart/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit. Wählbar sind nur Vereinmitglieder.
(2) Der Verein wird gerichtlich, im Sinne des § 26 BGB, durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei einer/e der/die erste oder zweite Vorsitzende sein muss. Außergerichtlich ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte über 1.000,00 € benötigen die Unterschrift des/der ersten oder zweiten Vorsitzende/n und des/der ersten oder zweiten Kassenwartes/in.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
(4) Für Beschlüsse des Vorstandes reicht die einfache Mehrheit.
§ 7
Beirat
- In den Beirat werden vom Vorstand Personen berufen, die die Herforder Tafel e.V. mit Rat
und Fachwissen unterstützen.
- Er wird vom Vorstand berufen und in der folgenden Mitgliederversammlung den
Mitgliedern bekannt gegeben.
(3) Die Beiratsmitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen und auf Einladung des
Vorstands an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 8
Sicherung des sozialen mildtätigen Zweckes
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des §52 AO hält.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 9
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Deutsche Tafel e.V.
§ 10
Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Mildtätigkeit im steuerlichen Sinne nicht beeinträchtigt wird.
Herford, den 14.Februar 2014